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Eine Abfindung stellt eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes dar.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht hat der Arbeitnehmer keinen zwingenden Anspruch auf eine Abfindung.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfindung, ansonsten nicht.
Unter Umständen kann der Arbeitgeber zur Zahlung eines Geldbetrages bewegt werden. Die Höhe des Betrages hängt dabei von den unterschiedlichsten Faktoren ab.
Für eine eingehende, rechtliche Beratung steht Ihnen das engagierte und kompetente Team der Rechtsanwaltskanzlei Malke zur Verfügung.
Hinsichtlich der Vergütung und Gebühren lesen Sie bitte noch unseren Kostenhinweis.
Eine Abmahnung ist ein verhaltensbedingter Verweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Zu unterscheiden ist die Abmahnung von einer Ermahnung.
Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollte stets vorgegangen werden, da einer Abmahnung eine (verhaltensbedingte) Kündigung folgen kann. Auf diese Folge wird dabei in der Abmahnung selbst hingewiesen.
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Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen: der Kündigung und dem Angebot auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen.
Beachten Sie hier auch den Hinweis zu einer Kündigung.
Die Änderungskündigung ist dabei von einfachen Weisungen bzw. Arbeitsvorgaben innerhalb der Grenzen des durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Direktionsrechtes des Arbeitgebers abzugrenzen, was im Einzelfall sich als schwierig darstellen kann.
Die Änderungskündigung ist zunächst eine arbeitsrechtliche Kündigung und unterliegt daher den Regelungen zum Kündigungsschutz.
Nach dem Ausspruch einer Änderungskündigung hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. So kann auch das neue Vertragsangebot unter Vorbehalt angenommen werden.
Auch hier gilt es wieder bestimmte Fristen einzuhalten, da ansonsten das Vertragsangebot auch hinfällig werden könnte. Dann gilt die Änderungskündigung als normale Kündigung, die bereits mit Zugang der Änderungskündigung verschiedene Fristen in Lauf gesetzt hat.
Da die Anliegen der Betroffenen sowie die konkreten Sachverhalte stets differieren, kann eine gute und verbindliche Beratung nicht online erfolgen. Sofern Sie eine weitergehende, rechtliche Beratung wünschen, steht Ihnen das Team der Rechtsanwaltkanzlei Malke gern zur Verfügung.
Hinsichtlich der Vergütung und Gebühren lesen Sie bitte noch unseren Kostenhinweis.
Lohn, Gehalt oder schlicht das Arbeitsentgelt ist die vertraglich festgesetzte Vergütung für die von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung.
Das Arbeitsentgelt kann dabei aus einem feststehenden, monatlichen Gehalt bestehen, in der Praxis jedoch sind zusätzliche Leistungen und Gratifikationen bzw. zusammengesetzte Löhne weit verbreitet. Für verschiedene Berufszweige haben sich dabei verschiedene Lohnberechnungsmodelle herausgebildet.
Die korrekte Berechnung des monatlichen Arbeitsentgeltes ergibt sich zumeist aus der Kombination von dem geschlossenen Arbeitsvertrag, den einschlägigen Tarifverträgen sowie dem Gesetz.
Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist weiterhin wichtig für den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle, für das Urlaubsentgelt sowie bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen. Im letzteren Fall muss allerdings ein anerkannter Grund zur Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers vorliegen.
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Das Arbeitszeugnis ist eine Bescheinigung über die Arbeitstätigkeit und die Qualität des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Es ist dabei zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen zu unterscheiden.
Weiter hat es in der Regel wohlwollend auszufallen und ist dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form auf haltbarem Papier von guter Qualität ohne Verschmutzungen auszuhändigen.
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Die Kündigung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis beendet dieses zu einem zumindest bestimmbaren Zeitpunkt. Der Kündigungszeitpunkt lässt sich dabei regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag und/ oder aus den arbeitsrechtlichen Normen bestimmen.
Beachten Sie hierzu auch den Hinweis zu einer Änderungskündigung.
Bei Erhalt einer Kündigung sollten Sie unabhängig von Ihrem weiteren Vorgehen notieren, wie, wo und wann Sie diese erhalten haben. Auch der Briefumschlag sollte aufbewahrt werden.
Nun gilt es, verschiedene Fristen einzuhalten. Diese sind teilweise nur gewahrt, wenn Sie rechtzeitig eine formell richtige Klage bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht einreichen.
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Bei Ausspruch einer Kündigung erfolgt regelmäßig auch der Hinweis, ob diese ordentlich (fristgemäß) oder außerordentlich (fristlost) ist.
Bei der ordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist beendet werden. Diese Kündigungsfrist kann sich dabei aus dem Arbeitsvertrag und/ oder aus den arbeitsrechtlichen Regelungen ergeben.
Bei einer außerordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort also ohne eine Frist beendet werden. Hierfür müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 BGB.
Da die Anliegen der Betroffenen sowie die konkreten Sachverhalte stets differieren, kann eine gute und verbindliche Beratung nicht online erfolgen. Sofern Sie eine weitergehende, rechtliche Beratung wünschen, steht Ihnen das Team der Rechtsanwaltkanzlei Malke gern zur Verfügung.
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Die Probezeit ist ein begrenzter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, während dessen für beide Parteien erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bestehen.
Gesetzlich ist die Probezeit in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Danach kann innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis von jeder Seite mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Weiter kann die Probezeit im Arbeitsvertrag für längstens 6 Monate vereinbart werden.
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Im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes kann die Agentur für Arbeit für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld eine Sperrzeit anordnen. Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III wird in den folgenden Fällen regelmäßig eine Sperrzeit angeordnet:
Um keinen Rechtsverlust zu erleiden, sollten Sie unabhängig von Ihrem weiteren Vorgehen unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit persönlich vorsprechen.
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Gemäß § 4 KSchG ist 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Diese 3-Wochen-Frist gilt grundsätzlich für jeden möglichen Grund, aus dem die Kündigung rechtsunwirksam sein könnte.
Bitte beachten Sie, dass die Frist nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wenn Sie zum ersten Mal (positive) Kenntnis von der Kündigung haben, sondern die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, wann Sie die theoretische Möglichkeit hatten, von der Kündigung Kenntnis zu erlangen.
Egal wie schwerwiegend die Gründe für die mögliche Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sein könnten, wenn die eingangs erwähnte Klage nicht innerhalb der Frist erhoben wurde, ist die Kündigung prinzipiell rechtswirksam.
Auch hier gilt der Grundsatz „Ausnahmen bestätigen die Regel.“ Auch wenn Sie Ihren Kündigungsgrund persönlich als besonders schwerwiegend empfinden, so sind an die Ausnahmen von der Rechtsprechung hohe Hürden gesteckt, so dass Ausnahmen Ausnahmen bleiben.
Wenn Sie tatsächlich nachweisbar daran gehindert waren, die Klage fristgemäß einzureichen (z. B. urlaubsbedingte Abwesenheit), dann kann die Klage nach Wegfall Ihrer Verhinderung innerhalb einer kurzen Nachfrist noch erhoben werden.
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Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
Tarifvertragsparteien können Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern sein.
Ein Tarifvertrag besteht in aller Regel aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil. Im schuldrechtlichen Teil werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt, wie z.B. die Laufzeit des Tarifvertrages, Friedenspflicht, Schlichtungsvereinbarungen.
Im normativen Teil sind die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der Tarifvertragsparteien geregelt, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Dabei ergeben sich die Grenzen der Regelungsbefugnis aus höherrangigen Recht, wie z. B. dem Europarecht.
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Im Rahmen einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz kommt es regelmäßig zu einem Einstellungsgespräch. Im Rahmen dieses Gespräches werden durch den Arbeitgeber Fragen gestellt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle stehen. Es soll dabei geprüft werden, ob sich der Bewerber für die Stelle eignet und ganz allgemein sich in das Gefüge der vorhandenen Arbeitnehmer einfügen lässt.
Je nach ausgeschriebener Stelle gibt es zulässige und unzulässige Fragen. So kann die Frage nach einer vorhandenen Schwangerschaft bei einem befristeten Arbeitsvertrag zulässig sein, bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist sie es in der Regel nicht.
Auf unzulässige Fragen darf der Bewerber im Allgemeinen wahrheitswidrig antworten. Er darf jedoch keine Ausschmückungen vornehmen.
Inwieweit Fragen zulässig oder unzulässig sind und welche wahrheitswidrige Antwort noch zulässig ist, hängt entscheidend von der ausgeschriebenen Stelle und insbesondere von der Stellenbeschreibung ab.
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Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die zur Erholung bestimmte Dienstbefreiung eines Arbeitnehmers unter Weiterzahlung seines Arbeitsentgeltes, das während dieser Zeit Urlaubsentgelt genannt wird.
Das Recht der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Weitere Regelungen finden sich insbesondere zu dem zu gewährenden Mindesturlaub in den einschlägigen Tarifverträgen und zumeist im Arbeitsvertrag selber.
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich seinen Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. Dieser Antrag muss dabei rechtzeitig gestellt werden, d. h. dass der Arbeitgeber sich in seiner Planung auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen kann.
Eine Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich. Weiter muss der Urlaub dem gesetzlichen Motiv folgend zur Abholung genutzt werden.
Aufgrund der überraschend umfangreichen Regelungen in einschlägigen Tarifverträgen und im Beamtenrecht sowie der diffizilen Rechtsprechung sollte unbedingt ein Rechtsrat eingeholt werden.
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung des Arbeitnehmers. Das Urlaubsgeld ist dabei von dem Urlaubsentgelt streng zu trennen.
Ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht nur, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies regeln oder eine diesbezügliche, betriebliche Übung besteht.
Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Urlaubs- und/ oder Weihnachtgeld sind mitunter schwierig. Sie sollten sich hierfür rechtlichen Rat suchen.
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